Bundesrechnungshof verkennt die Lage - Extrabudgetäre Vereinbarungen sichern die Versorgung chronisch kranker Menschen
Es ist eine Tatsache, dass bestimmte Patientengruppen mit ihrem besonderen Betreuungsbedarf von der Regelversorgung nicht immer ausreichend erreicht werden. „Erfreulicherweise", so Dr. Tappe“, hat der Gesetzgeber mit der Möglichkeit der Vereinbarung besonderer Versorgungsverträge zwischen Ärzteverbänden und Krankenkassen im SGB V Mittel zur Verfügung gestellt, um hier gegenzusteuern."